Versteuerung von Kapitalerträgen – was gilt bei Zinsen, Dividenden und Aktiengewinnen?
Im ersten Moment erscheint die Versteuerung von Kapitalerträgen einfach. Seit der Einführung der Abgeltungssteuer werden in der Regel 25 % der Erträge direkt von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Zusätzlich erhält jeder Steuerpflichtige den Sparerpauschbetrag von 801,00 EUR, wenn er ledig ist und 1.602,00 EUR, wenn er verheiratet ist. Diesen Freibetrag gibt es jedoch nicht automatisch. Er muss entweder direkt bei der Bank über einen Freistellungsauftrag beantragt werden oder kann bei der Steuererklärung in der Anlage KAP beantragt werden.
Die Besteuerung mit der Abgeltungssteuer ist jedoch nur von Vorteil, wenn der persönliche Steuersatz größer als 25 % ist. Ist dieser niedriger, sollte die Günstigerprüfung beantragt werden, damit der niedrigere persönliche Steuersatz angewandt wird.
Schwieriger wird es, wenn Geld im Ausland angelegt wird, da ausländische Banken keine Abgeltungssteuer in Deutschland abführen. Dies bedeutet, dass Anleger die ausländischen Kapitalerträge in ihrer Steuererklärung in der Anlage KAP erklären müssen.
Doch auch in vielen Ländern wird auf Kapitalerträge – ähnlich wie die Abgeltungssteuer in Deutschland – eine Quellensteuer direkt von der ausländischen Bank einbehalten und an den dortigen Fiskus abgeführt.
Die Quellensteuer beträgt zum Beispiel in der Schweiz 35 % auf Dividenden. Durch die Besteuerung in Deutschland mit 25 % Abgeltungssteuer werden diese Dividenden doppelt besteuert. Dies wird in den Fällen, in denen ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland besteht, verhindert oder abgemildert.
So kann beim Beispiel der Schweiz 20 % der einbehaltenen Steuer über ein Antragsverfahren direkt in der Schweiz zurückgefordert werden und die verbleibenden 15 % können mit der Steuererklärung in Deutschland auf die deutsche Steuer angerechnet werden.
Das Verfahren hierfür ist jedoch nicht ganz einfach und muss für jedes Land pro Steuerjahr gesondert beantragt werden. Einheitliche Verfahren oder Formulare für mehrere Länder gibt es leider nicht.
Besonderheiten gibt es auch bei Fonds und ETFs. Ausländische und inländische Aktienfonds werden seit 2018 gleichbehandelt und mit Abgeltungssteuer belegt. Ist der Fonds selbst körperschaftsteuerpflichtig, werden je nach Zusammensetzung des Fonds ein Teil der Erträge steuerfrei gestellt. Dies sind zum Beispiel 30 % bei Fonds mit mindestens 51 % Aktienanteil.
Handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds wird über die Vorabpauschale fiktiv die Wertsteigerung des Fonds besteuert. Bei einem späteren Verkauf der Fondsanteile kürzen diese Vorabpauschalen dann die zu zahlende Abgeltungssteuer. Dies wird in der Regel von der depotführenden Bank ermittelt.
Da diese Regelungen erst seit 2018 gelten, bleibt auch der Wertzuwachs nur bis 31.12.2017 steuerfrei. Fonds, die vor 2018 gekauft wurden und erst in späteren Jahren verkauft werden, unterliegen der Abgeltungssteuer. In diesen Fällen behält die Bank die Abgeltungssteuer ein und der Steuerpflichtige kann im Rahmen seiner Steuererklärung einen Freibetrag von max. 100.000,00 EUR für den Wertzuwachs vor 2018 beantragen.
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