Umsetzung EU-Standard bei Arbeitsverträgen ab 01.08.2022
Der Gesetzgeber hat im Nachweisgesetz eine weitere EU-Richtlinie umgesetzt. Betroffen ist die Informations- und Dokumentationspflicht der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern. Die Neuerung wird ab dem 1. August 2022 gelten und hat weitreichende Konsequenzen für Sie als Arbeitgeber. Für den Fall, dass die Vorschriften nicht beachtet werden, droht ein Bußgeld.
In der Folge haben wir für Sie die wesentlichen Punkte zusammengefasst. Bitte überprüfen Sie Ihre bereits bestehenden Vereinbarungen und denken Sie daran, die Neuerungen in die kommenden Vereinbarungen mit zu integrieren.
Schon bisher regelt das Nachweisgesetz, dass der Arbeitgeber die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten hat und dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses aushändigen muss.
Die nun beschlossene Gesetzesänderung des Nachweisgesetzes erweitert die notwendigen Pflichtangaben ganz erheblich.
Folgende Punkte müssen ab 01.08.2022 zusätzlich schriftlich festgehalten werden:
- Dauer der Probezeit, sofern vereinbart,
- Vergütungsbestandteile müssen getrennt und unter Angabe der Fälligkeit und Art der Auszahlung im Vertrag aufgeführt sein – einschließlich der Vergütung von Überstunden, eventuelle Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts,
- Die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
- Allgemeiner Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen,
- Vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
- Falls eine betriebliche Altersversorgung angeboten wird, muss ein Arbeitgeber Namen und Anschrift des Versorgungsträgers nennen,
- Enddatum des Arbeitsverhältnisses (bei befristeten Arbeitsverhältnissen),
- Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen,
- Arbeit auf Abruf:
•Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, •Zeitrahmen, in dem sie ihre Leistung erbringen müssen, •innerhalb welcher Frist sie zur Verfügung zu stehen haben,
- Hinweis für den Arbeitnehmer im Falle der Kündigung einzuhaltendes Verfahren vor dem Arbeitsgericht inklusive Hinweis auf die Schriftform und die einzuhaltende Kündigungsfrist.
Im Gegensatz zur früheren Regelung muss aber bereits am ersten Arbeitstag dem Arbeitnehmer die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorliegen. Die weiteren Nachweise müssen spätestens in sieben Kalendertagen nachgereicht werden.
Die Informationspflicht gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01. August 2022 neu abgeschlossen werden, sowie für Altverträge, die nach dem 01.08.2022 geändert werden (z.B. durch die Anpassung des Mindestlohns ab Oktober 2022).
Außerdem können bereits tätige Mitarbeiter ab dem 01. August 2022 verlangen, über die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich unterrichtet zu werden. Es gilt eine Frist von sieben Tagen. Bei einem Verstoß gegen die Vorgaben aus dem Nachweisgesetz droht ein Bußgeld von bis zu 2.000,00 EUR pro Vertrag.
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