Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer
„Mehr netto für brutto?“
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, des Ukraine-Kriegs, der Mangel an Rohstoffen und insbesondere die hohe Inflation treffen uns alle. Unternehmen und Arbeitnehmer leiden schwer unter den geballt aufgetretenen Krisen.
In mehreren Entlastungspakten wurden diverse Maßnahmen beschlossen die dazu führen sollen, dass die Bürger finanziell entlastet werden. Neben den aktuell beschlossenen zusätzlichen „Begünstigungen“ (u. a. Energiepreispauschale 300,00 EUR, Inflationsprämie 3.000,00 EUR) gibt es bereits eine Reihe von Möglichkeiten wie der Arbeitnehmer am Monatsende ein „mehr“ erhalten kann.
Arbeitslohn ist grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Es bestehen aber zahlreiche Möglichkeiten an lohnsteuer- und auch sozialversicherungsfreien Zuwendungen.
Die in der Praxis am häufigsten gewährten Gehaltsextras sind:
Erholungsbeihilfe
Bei der Erholungsbeihilfe kann der Arbeitgeber jedem Mitarbeiter 156,00 EUR einmal pro Kalenderjahr brutto gleich netto zukommen lassen. Ist der Arbeitnehmer verheiratet und hat Kinder kann dieser Betrag um 104,00 EUR für den Ehegatten und je Kind um 52,00 EUR erhöht werden. Der Arbeitgeber hat diese Beträge mit 25 % pauschal zu versteuern. Diese Beträge müssen innerhalb 3 Monaten vor oder nach Antritt des Urlaubs ausbezahlt werden.
Internetpauschale
Zu den ebenfalls pauschalierungsfähigen Zuschüssen des Arbeitgebers für die Internetnutzung gehören sowohl die laufenden Kosten, z. B. die Grundgebühr für den Internetzugang, laufende Gebühren für die Internetnutzung, Flatrate, als auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs.
Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer angegebenen Betrag für die laufende Internetnutzung ohne weitere Prüfung pauschalieren, soweit dieser 50,00 EUR monatlich nicht übersteigt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer erklärt, einen Internetzugang zu besitzen, für den im Kalenderjahr durchschnittlich Aufwendungen in der erklärten Höhe entstehen. Aufmerksamkeiten
Geschenke, die der Arbeitnehmer aus besonderem persönlichen Anlass erhält und deren Wert 60,00 EUR brutto pro Anlass nicht übersteigt, bleiben als Aufmerksamkeiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Besonderes persönliche Ereignisse sind zum Beispiel eine Hochzeit, der Namenstag, der Geburtstag sowie die Geburt oder die Einschulung eines Kindes.
Kindergartenzuschuss
Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten (oder vergleichbaren Einrichtungen z. B. Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmutter) sind steuerfrei. Die Einrichtung muss zur Unterbringung und Betreuung geeignet sein. Der Arbeitnehmer muss die entsprechenden Aufwendungen nachweisen.
Warengutscheine/Sachbezüge
Die Zuwendung von Warengutscheinen, die über eine bestimmte Sache lauten und die bei einem Dritten einzulösen sind, bleiben bis zu einem Betrag von 50,00 EUR steuerfrei.
Gesundheitsförderung
Der Arbeitgeber kann pro Arbeitnehmer und Jahr bis zu 600,00 EUR steuer- und sozialabgabenfrei für Gesundheitsförderungsmaßnahmen ausgeben (Freibetrag). Begünstigt sind unter anderem Maßnahmen zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz, zur Vorbeugung gegen Belastungen des Bewegungsapparats und gegen Suchtmittelkonsum, wie beispielsweise Aktionen „Rauchfrei im Betrieb“.
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Hinweis: Diese Publikation ist als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht eine ausführliche und detaillierte Beratung ersetzen.
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