Steuerentlastung ab 2025?
Am 24.07.2024 hat die Bundesregierung die Entwürfe für das „Steuerfortentwicklungsgesetz“ und ein „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ beschlossen.
Mit diesen Gesetzentwürfen soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen für die Jahre 2024, 2025 und 2026 sichergestellt und eine Vielzahl von Entlastungen bei der Einkommensteuer umgesetzt werden.
Neben der Überführung der Steuerklassen III und V in das sog. Faktorverfahren sind u.a. folgende Maßnahmen geplant:
1. Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 EUR auf 12.084 EUR im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 EUR auf 12.336 EUR.
2. Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 EUR auf 6.672 EUR und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung um 156 EUR auf 6.828 EUR.
3. Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. Reichensteuer)
4. Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026.
5. Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit.
6. Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen.
7. Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 EUR auf 255 EUR monatlich.
8. Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025-2028 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die Abschreibung soll auf das 2,5-fache (bisher 2-fache) der linearen Abschreibung und 25% (bisher 20%) begrenzt sein.
9. Anhebung der Sammelabschreibung auf 5.000 EUR.
10. Durch die Einführung einer Sonderabschreibung für reine Elektro-Fahrzeuge sollen über einen Zeitraum von sechs Jahren die Anschaffungskosten – beginnend mit einem Satz von 40 Prozent – von der Steuer abgeschrieben werden können.
11. Verbesserung der Dienstwagenbesteuerung für reine Elektrofahrzeuge durch Erhöhung der Bruttolistenhöchstgrenze von 70.000 EUR auf 95.000 EUR.
Am 27.09.2024 hat der Bundesrat hierzu Stellung bezogen. Er schlägt unter anderem vor, dass überprüft werden soll, ob Alleinerziehende mit kleinen und mittleren Einkommen zusätzlich finanziell entlastet werden können.
Gegen den Entwurf des „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ hat der Bundesrat keine Einwände erhoben (Nr. 1 – Nr. 7). Es ist daher davon auszugehen, dass dieses Vorhaben wie in seiner ursprünglich geplanten Fassung umgesetzt wird.
Welche weiteren Maßnahmen letztendlich umgesetzt werden, bleibt abzuwarten.
Für nähere Informationen oder einen persönlichen Termin steht Ihnen die SHP-Beratergruppe jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzung Sie unser Know-how und schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns einfach an.
Hinweis: Diese Publikation ist als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht eine ausführliche und detaillierte Beratung ersetzen.
|