Neues aus der Finanzverwaltung: Zinsabsenkung nun endlich in trockenen Tüchern!
Im vergangenen Sommer hat das Bundesverfassungsgericht den bisher angewandten Zinssatz auf Steuernachzahlungen und –erstattungen für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht hatte dem Gesetzgeber jedoch keinen konkreten Zinssatz vorgegeben, sondern diesen vielmehr dazu verpflichtet, bis zum 31.07.2022 für eine verfassungsgemäße Neuregelung zu sorgen.
Hintergrund: Soweit ein Steuerbescheid 15 Monate nach der Steuerentstehung ergeht, verlangt das Finanzamt Zinsen vom Steuerpflichtigen für etwaige Nachzahlungen. Dies gilt umgekehrt auch für festgesetzte Steuererstattungen.
Durch die Verzinsung will der Gesetzgeber etwaige Vorteile ausgleichen, welche sich bei einer späteren Abgabe und einer damit einhergehenden späteren Steuerfestsetzung für den ein oder anderen Steuerpflichtigen ergeben: Diejenigen, deren Steuer erst spät festgesetzt wird, können das Geld in der Zwischenzeit alternativ anlegen. Sie können von einem Zinsvorteil profitieren, während das Finanzamt auf sein Geld wartet. Dieser Zinsvorteil soll mit der Verzinsung ausgeglichen werden.
In diesen Fällen wurden bisher Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat veranschlagt, was einer jährlichen Verzinsung von 6,0 % entspricht. Im Vergleich zum zwischenzeitlich viel niedrigeren Marktzinssatz für vergleichbare Geldanlagen war die bisherige Verzinsung durch die Finanzämter als extrem überhöht anzusehen.
Dieser Auffassung schlossen sich auch die Richter am Bundesverfassungsgericht an und urteilten, dass die Höhe der Zinsen ab dem Jahr 2014 nicht mehr als verfassungsgemäß anzusehen ist. Allerdings stellte das Gericht klar, dass die bisherige Rechtslage noch bis einschließlich 2018 zur Anwendung kommen darf. Der neu zu bestimmende Zinssatz gilt somit erst ab dem 01.01.2019. Die Finanzverwaltung muss die Zinsen also rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2019 neu berechnen und alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide von Amts wegen ändern.
Neuregelung: Am 08.07.2022 hat der Bundesrat dem entsprechenden Gesetzesentwurf zugestimmt: Der Zinssatz für Nachzahlungszinsen bzw. Erstattungszinsen beträgt nunmehr 0,15 % pro Monat und somit 1,8 % pro Jahr. Die Festsetzung eines niedrigeren Zinssatzes für die Vollverzinsung war aus unserer Sicht überfällig und ist somit äußerst zu begrüßen. Allerdings müssen sich die Steuerpflichtigen noch etwas gedulden:
Aufgrund technischer Schwierigkeiten können die Finanzämter derzeit noch keine neuen Zinsbescheide mit dem veränderten Zinssatz erlassen. Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 werden daher wie bisher vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden.
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