Fallstrick Grunderwerbsteuer beim Erwerb einer GmbH mit Grundstücken
Wird eine bestehende GmbH erworben, kann grundsätzlich zwischen einem Share-Deal und einem Asset-Deal gewählt werden. Bei einem Share-Deal werden die Anteile an einer GmbH erworben, wobei bei einem Asset-Deal sämtliche der GmbH gehörenden Wirtschaftsgüter einzeln erworben werden.
Vorteil eines Share-Deals ist, dass nur ein Kaufgegenstand - die GmbH-Anteile – übertragen werden und das komplette Unternehmen mit Kundenstamm, Verträgen etc. übernommen werden kann. Bis auf den Austausch des Gesellschafters ändert sich in der Außenwirkung nichts.
Im Gegenzug wird bei einem Asset-Deal jedes Wirtschaftsgut einzeln auf ein anderes Unternehmen übertragen. Vorteil ist hier, dass die erworbenen Wirtschaftsgüter mit ihren Anschaffungskosten aktiviert und abgeschrieben werden können. Auch eventuelle Haftungsrisiken oder Verbindlichkeiten der Altgesellschaft werden nicht mitübernommen.
Wann fällt Grunderwerbsteuer an?
Ist im Unternehmen ein bebautes oder unbebautes Grundstück enthalten, dann ist bei einem Asset-Deal die Problematik der Grunderwerbsteuer offensichtlich, da das betriebliche Grundstück gesondert erworben wird. Dieser Kaufvertrag unterliegt nach §1 Abs.1 Nr.1 GrEStG der Grunderwerbsteuer - hier in Baden-Württemberg in Höhe von 5 % auf den vereinbarten Kaufpreis.
Bei einem Share-Deal sollte man meinen, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt, da keine Übereignung des Grundstücks vorliegt. Leider ist dies häufig trotzdem der Fall.
- 1 Abs. 2b GrEStG sieht seit dem 1.7.2021 vor, dass bei Änderungen des Gesellschafterbestands einer Kapitalgesellschaft von mindestens 90 % innerhalb von 10 Jahren, in solchen Fällen Grunderwerbsteuer anfällt.
Komplex macht dies nicht nur der lange Zeitraum von 10 Jahren, sondern auch die Problematik, dass nicht nur ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel berücksichtigt werden muss, sondern auch mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand. Vor dem 01.07.2021 war diese Hürde mit einer Änderung von mindestens 95 % der Gesellschafter innerhalb von 5 Jahren, wesentlich geringer. Möchte man nun diese Grunderwerbsteuer umgehen, dürfen seit dem 01.07.2021 nur 89,99 % der Anteile übertragen werden. Die restlichen 10,01 % müssen beim Altgesellschafter für weitere 10 Jahre verbleiben.
Dies bedeutet auch, dass die Grunderwerbsteuer in vielen Fällen nicht vermieden werden kann. Positiv ist in diesen Fällen noch zu bemerken, dass Steuerschuldner dieser Grunderwerbsteuer die GmbH selbst ist und diese dann auch als Betriebsausgaben abzugsfähig ist.
Bei einem Asset-Deal ist die Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten des Grundstücks zu aktivieren und lediglich der auf ein Gebäude anfallende Teil kann abgeschrieben werden.
Für nähere Informationen oder einen persönlichen Termin, steht Ihnen die SHP-Beratergruppe jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzen Sie unser Know-how und schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns einfach an.
Hinweis: Diese Publikation ist als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht eine ausführliche und detaillierte Beratung ersetzen.
|