Erbschaft im Familienmodell Patchwork
Jährlich lassen sich ca. 125 000 Paare scheiden, mehr als die Hälfte davon haben minderjährige Kinder. Viele fangen dann noch mal neu an: Mit den Kindern aus früheren Beziehungen und eventuellem weiterem Nachwuchs entstehen sogenannte Patchwork-Familien.
Im Alltag spielen die Verwandtschaftsverhältnisse eine untergeordnete Rolle, im Erbfall sieht das ganz anders aus. Das Erbrecht kennt aber keine Patchwork-Familien, ebenso wenig Stiefkinder.
Erbfolge abhängig vom Zufall
Das deutsche Erbrecht aus dem Jahr 1900 beruht auf Blutsverwandtschaft, einzige Ausnahme bilden Ehepartner und Adoptivkinder. Stiefkinder, d. h. Kinder die mit in die Ehe gebracht werden und ein fremdes Elternteil haben, erben in der gesetzlichen Erbfolge nicht.
Beispiel:
Eine Frau heiratet einen Mann, beide leben in einer Zugewinngemeinschaft ohne Ehevertrag. Der Mann hat bereits ein Kind mit einer anderen Frau. Nach der Hochzeit wird noch ein gemeinsames Kind geboren.
- Die Frau stirbt Es erben der Mann und das gemeinsame Kind je zur Hälfte. Das leibliche Kind des Mannes, welches das Stiefkind der Frau ist, erbt nichts.
- Der Mann stirbt Es erben die Frau ½, sein leibliches Kindes ¼ und das gemeinsame Kind ¼.
Das Beste ist das Erbe unter allen Patchwork-Familien-Mitgliedern aufzuteilen durch Testament oder Erbvertrag. Während ein Testament vom Erblasser jederzeit einseitig geändert werden kann, kann ein Erbvertrag nur mit Zustimmung der zukünftigen Erben geändert werden.
Wichtig ist hier, dass Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden.
Mit der Scheidung ist der Ex-Mann oder die Ex-Frau nicht mehr Teil der gesetzlichen Erbfolge und verliert den Pflichtteilsanspruch. Er oder sie kann aber dennoch Zugriff bekommen, wenn das Kind aus erster Ehe noch minderjährig ist, so verwaltet der Ex-Partner die Erbschaft. Um dies zu verhindern muss eine sogenannte Testamentsvollstreckung angeordnet werden.
Der Fiskus behandelt alle Kinder gleich.
Wer die Stiefkinder nicht adoptieren möchte, kann sie mit einer Schenkung bedenken. Alle Erwerbe der letzten zehn Jahre vorm Erbfall werden zusammengerechnet und dann wird einmal der Freibetrag in Abzug gebracht. 400.000 Euro beträgt der Steuerfreibetrag für Kinder und Stiefkinder. Sind sie jünger als 27, haben sie zusätzlich Anspruch auf einen Versorgungsbeitrag.
Nachteile für Unverheiratete
Nicht immer heiraten die Eltern einer Patchwork-Familie. Über eine Verfügung von Todes wegen können Sie trotzdem alle Patchwork-Mitglieder als Erben einsetzen. Bei der Erbschaftsteuer ergeben sich jedoch gravierende Nachteile. Ohne Heirat gilt für den länger lebenden Partner und dessen mit in die Ehe gebrachten Kinder lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro.
Paare, die verheiratet sind, haben nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch im Fall einer Erbschaft eine deutlich geringere Steuerbelastung.
Für nähere Informationen steht Ihnen die SHP-Beratergruppe jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzen Sie unser Know-how und schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns einfach an.
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